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Schutzbestimmungen für Sklavinnen

7 Verkauft ein Israelit seine Tochter als Sklavin, so darf sie nicht wie ein Sklave im siebte n Jahr
einfach freigelassen werden. 8 Hatte der Käufer sie als Frau für sich selbst bestimmt, aber sie gefiel
ihm nicht, so muss er ihrer Familie Gelegenheit geben, sie zurückzukaufen. Er darf sie nicht an
Ausländer weiterverkaufen, weil er seine Zusage ihr gegenüber nicht gehalten hat. 9 Hat er sie als
Frau für seinen Sohn bestimmt, so muss er ihr die gleichen Rechte gewähren wie einer eigenen
Tochter. 10 Heiratet er selbst sie und nimmt später noch eine zweite Frau, so darf er ihr die
Versorgung mit Nahrung und Kleidung und den ehelichen Umgang nicht verkürzen. 11 Vernachlässigt
er eine dieser drei Pflichten, so muss er sie ohne Lösegeld freilassen.




Schutzbestimmungen für Sklaven Die künftige Herrlichkeit Jerusalems + Die Signaltrompeten + Das selbstverschuldete Ende ist da + Das Gottesvolk wird wieder wachsen + Der Friedenskönig zieht in Jerusalem ein + Nachträge zur Frage der Auslösung +
 
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